Orientierungshilfe beim Heimvertrag

Der Platz im Pflegeheim ist reserviert und der Umzug organisiert. Wer diesen Schritt plant, ist nun meist erleichtert. Jetzt gilt es noch den Vertrag mit dem Pflegeheim zu unterzeichnen, den sogenannten Heimvertrag. Dieser muss bis spätestens drei Monate nach Einzug des Bewohners oder der Bewohnerin abgeschlossen sein. Hier finden Sie eine Orientierungshilfe beim Heimvertrag.

Im Idealfall hat man bereits bei den Vorstellungsgesprächen im Pflegeheim über die vertraglichen Regelungen gesprochen. Falls nicht, ist es wichtig, sich nun über die zulässigen Inhalte zu informieren und den Vertrag vor der Unterzeichnung zu prüfen.

Gesetzliche Richtlinien für Heimverträge

Zunächst ist zu überprüfen, ob der Heimvertrag den Anforderungen des österreichischen Heimvertragsgesetzes (BGBI I 12/2004 idF BGBI I 92/2006) gerecht wird. Und zwar ungeachtet dessen, ob sich die pflegebedürftige Person langfristig oder nur temporär im Pflegeheim aufhält. Achten Sie dabei auf unsere Orientierungshilfe beim Heimvertrag.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Grundlegend zu beachten ist, die unbedingte Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes der pflegebedürftigen Person. Dieses muss im Vertrag auch zugesichert werden.

Eine weitere grundsätzliche Voraussetzung ist die hierarchische Gleichstellung zwischen Heimbewohner:innen und -betreiber:innen. Keine der Parteien soll der anderen über- oder untergeordnet sein.

Weiters sollte völlige Transparenz über die Rechtssicherheit von Heimbewohner:innen und -träger:innen bestehen. Beide Parteien sollten in einer direkten Beziehung zueinanderstehen. Auch sollte eine individuelle Gestaltung des Vertrages möglich sein. Zudem sollten die Inhalte klar und gut verständlich, sowie ausführlich dargebracht sein. Heimverträge sind prinzipiell nicht gebührenpflichtig.

Haftung für Schäden

Das Pflegeheim hat grundsätzlich für eingebrachte Wertgegenstände der Bewohnerinnen und Bewohner zu haften, wenn diese die Höhe von 550,- Euro nicht überschreiten. Sollte ein Wert darüber hinaus gehen, haftet das Heim nur im Falle, dass der Schaden durch das eigene Personal oder die Anlage entstanden ist.

Auch im Falle, dass das Pflegeheim Wertgegenstände für die betroffene Person aufbewahrt und über die Charakteristik dieser Objekte informiert ist, übernimmt der Betrieb volle Haftung.

Verpflichtende Versicherungen

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass der Heimträger eine Gruppen-Haftpflicht und Haushaltsversicherung für alle Bewohnerinnen und Bewohner abschließt. So besteht keine zusätzliche finanzielle Belastung, wenn Heimbewohnerinnen und Heimbewohner Sachschäden im Pflegeheim oder sonstige Schäden an Dritten verursachen sollten. Zu diesem Zweck heben die meisten Pflegeheime über die Dauer des Aufenthalts ein jährliches Entgelt ein.

Orientierungshilfe beim Heimvertrag: Verpflichtende Mindestangaben

Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollte ein Heimvertrag mindestens folgende Informationen anführen:

  • Namen und Adresse des Pflegeunternehmens sowie der Vertragsteile
  • Laufzeit des Vertrages
  • Räumlichkeiten für die Unterbringung und Mitbenutzung der betroffenen Person. Auch die Ausstattung, Reinigung und Wäschepflege in den Räumlichkeiten ist anzuführen.
  • Verpflegung im Heim
  • Nennung der Pflegeleistungen als Grundpflege sowie in Ausnahmesituationen oder als Hilfe bei persönlichen Anliegen.
  • Medizinische und therapeutische Leistungen samt dazu benötigtem Material
  • Höhe und Fälligkeit der Beträge, die durch die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner selbst zu zahlen sind. Diese müssen aufgeschlüsselt werden (Unterbringung, Verpflegung, Grundbetreuung, außerordentliche Pflegedienste, zusätzliche Leistungen – inklusive der Leistungen, die von der Sozialhilfe gedeckt werden).
  • Auskunft über das Vorgehen des Pflegeheimes bei Beendigung des vertraglichen Verhältnisses.
  • Kulturelle und soziale Angebote für Bewohner
  • Geforderte Kaution
  • Nichterbringen von bestimmten Leistungen (kultureller, sozialer oder therapeutischer Natur)

Orientierungshilfe beim Heimvertrag: Persönlichkeitsrechte beachten

Ein Heimvertrag sollte sich auch den Persönlichkeitsrechten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner widmen. Dabei handelt es sich um Grundrechte, wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung und die Wahrung der menschlichen Würde sowie der jeweiligen Privat- und Intimsphäre. Wird dies nicht angeführt, zählt das zu einem der Fehler bei Heimverträgen.

In weiterer Folge gehören auch das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis dazu. Auch die freie Meinungsäußerung und politische sowie religiöse Selbstbestimmung und das Recht auf Versammlung und Bildung von Vereinen sollte gesichert sein.

Weiters kommen soziale Kontakte mit der Außenwelt und die Möglichkeit, Besuch zu empfangen, hinzu. Auch das Recht auf gleiche Behandlung ungeachtet von Geschlecht, Religion, Sprache oder Herkunft sind wichtig. Natürlich ist auch das Recht auf die notwendige medizinische Versorgung und die freie Wahl von Arzt/ Ärztin und Therapie nicht zu vergessen. Schließlich sollte die pflegebedürftige Person auch das Recht auf persönliche Kleider und Gegenstände (zum Beispiel Einrichtungsgegenstände) haben.

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