Bezug von Heimbehelfen

Heilbehelfe und Hilfsmittel wie z.B. Rollator, Vierfußgehhilfe etc. werden versicherten Pflegebedürftigen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt oder geliehen. Um diese Hilfsmittel zu erhalten, muss ein Vertrags- bzw. Wahlarzt- oder Ärztin eine Verordnung ausstellen, die bei Vertragslieferant:innen der Krankenkassen (z.B. Optikern oder Bandagisten) eingelöst werden kann. Es gibt bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Hilfsmittel und Heilbehelfe. Einen Überblick darüber gibt die Sozialversicherung bzw. Vertragslieferanten. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zum Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmittel.

Bewilligungsfreie Heilbehelfe und Hilfsmittel

Für bewilligungsfreie Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Krücken, Rollator und Blutzuckermessgerät) ist eine Verordnung von einem Vertragsarzt/-ärztin oder Wahlarzt/-ärztin erforderlich. Mit dieser Verordnung kann das Heilmittel oder Hilfsmittel direkt bei Vertragslieferanten (z.B. Bandagist) bezogen werden.

In manchen Fällen muss die Verordnung durch die Krankenkasse bewilligt werden. Die Einreichung der Verordnung bei der Krankenkasse übernimmt in der Regel der Vertragslieferant.

Bewilligungspflichtige Heilbehelfe und Hilfsmittel

Manche Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Krankenbett) erfordern vorab eine Bewilligung durch die Krankenkasse. In diesem Fall muss zuerst eine ärztliche Verordnung eingeholt werden. Diese muss dann bei der Krankenkasse eingereicht und bewilligt werden. Anschließend kann der  Bezug von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln beim Vertragspartner (z.B. Bandagist) beantragt werden.

Falls Sie den Heilbehelf/Hilfsmittel bei einer Firma beziehen, die in keinem Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse steht, müssen Sie den Behelf zuerst selbst bezahlen. Nachträglich können Sie um Kostenersatz bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ansuchen.

Tipp: Auf der Website Ihrer Krankenkasse finden Sie eine Liste mit Firmen, mit denen die Krankenkasse in einem Vertragsverhältnis stehen.

Bezug von Heilbehelfen: Wer übernimmt die Kosten?

Für Heilbehelfe und für Hilfsmittel ist von der Versicherten/vom Versicherten ein Selbstbehalt (eine Kostenbeteiligung) vorgesehen.

Die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung erfolgt bis zu einer festgesetzten Höhe:

  • Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie höher als 35,80 Euro sind. Zehn Prozent des Tarifes, jedoch mindestens 35,80 Euro, sind von den Versicherten als Kostenanteil zu tragen.
  • Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Diese liegt bei maximal 1.432,- Euro.

Ausnahme:  Versicherte haben keine Kostenbeteiligung zu tragen, wenn Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation bezogen werden. In diesem Fall übernimmt der Sozialversicherungsträger die gesamten Kosten.

Tipp: Für manche Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, orthopädische Schuhe) gibt es spezielle Selbstbehalte. Informationen dazu finden Sie auf der Website Ihrer Krankenkasse.

Befreiung vom Selbstbehalt

Die folgenden Personen sind vom Selbstbehalt befreit:

  • Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • sozial schutzbedürftige Versicherte (Angehörige) und
  • Personen, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, sowie
  • Personen, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Heilbehelfe und Hilfsmittel benötigen.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Alltagshilfen für Senioren und Seniorinnen. 

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