24-Stunden-Betreuung

Viele ältere Menschen benötigen im Alltag Hilfe und Unterstützung in ihrem Zuhause. Je nach persönlicher Situation sind die Bedürfnisse und Anforderungen unterschiedlich. Durch die ständige Anwesenheit einer Betreuungskraft, wird ein Verbleib in der gewohnten Umgebung möglich. Die 24-Stunden-Betreuung bietet hilfs- bzw. unterstützungsbedürftigen Menschen eine Möglichkeit, ihr Leben in der gewohnten Umgebung ihres Zuhauses fortsetzen zu können.

24-Stunden-Betreuung bedeutet im Regelfall:

  • Die Betreuungsperson lebt für die Dauer des Betreuungsverhältnisses im Haushalt des Betreuungsbedürftigen
  • Die Betreuungsperson benötigt zumindest ein eigenes Zimmer (eigenes Bad/WC muss nicht unbedingt sein)
  • Verköstigung der Betreuungsperson (kocht selbst, es muss mitgekocht werden oder externe Essensdienste werden benötigt)
  • Der Turnus der Betreuungskräfte wird in Absprache vereinbart

Leistungen der Personenbetreuer:innen

Den Kernbereich der Tätigkeit von Personenbetreuer:innen bildet die Betreuung und Begleitung ihrer Kunden im Alltag:

Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie das Zubereiten von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, Besorgungen, Hausarbeiten

Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag, wie die Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen oder bei der Gestaltung des Tagesablaufs

Gesellschaft leisten, Konversation, Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung

Unterstützung und Vorbereitung bei Ortswechsel (Urlaub, Rehabilitation, Spitalaufenthalt usw.)

Führung eines Haushaltsbuches: Dokumentation aller Ausgaben

Pflegerische Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen– und wenn keine medizinischen Gründe dagegensprechen – von Personenbetreuer/innen übernommen werden.

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel
  • von Inkontinenzprodukten
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen sowie beim Transfer

Medizinische Tätigkeiten dürfen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und mit Unterweisung durch eine Diplomfachkraft durchgeführt werden:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • Einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Ausbildung

Das freie Gewerbe der Personenbetreuung schreibt keine spezifische Ausbildung vor.

Im Sinne einer qualitätsorientierten Betreuung ist es empfehlenswert, eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen der eines Heimhelfers entspricht, im Ausmaß von mindestens 200 Stunden zu absolvieren.

Diese Ausbildung kann einen Wettbewerbsvorteil bei der Vertragsanbahnung darstellen, da sie auch eine der Voraussetzungen zur Beantragung der Förderung für die 24-Stunden-Betreuung durch den Kunden ist.

Detaillierte Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie auf der Homepage der WKO unter: https://www.wko.at/branchen/w/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/personenbetreuung/Die_Gewerbeanmeldung.html

Formen der Personenbetreuung:

  • Die Betreuungskraft ist selbständig tätig (häufigste Form)
    Die Betreuungskraft ist selbständig tätig und verfügt über einen Gewerbeschein für Personenbetreuung (Hausbetreuungsgesetz, Gewerbeordnung). Die Betreuungskraft kann selbständig Kunden anwerben oder mittels einer Vermittlungsagentur.
  • Anstellung der Personenbetreuer durch betreute Person
    Die betreute Person oder ein Angehöriger stellt die Betreuungskraft als Arbeitnehmer:in an (Hausbetreuungsgesetz, Hausangestelltengesetz)
  • Anstellung der Personenbetreuer bei einem gemeinnützigen Anbieter
    Die betreute Person oder ein Angehöriger beschäftigt eine Betreuungskraft, die bei einem gemeinnützigen Anbieter angestellt ist (Hausbetreuungsgesetz, jeweiliger Kollektivvertrag)

Voraussetzungen einer Tätigkeit als selbstständige Personenbetreuer:in

Die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit von Personenbetreuer:innen sind gesetzlich klar geregelt. Es gelten vor allem die Bestimmungen des §159 und des §160 der Gewerbeordnung.

Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sind:

  • Vorliegen eines Gewerbescheines (für das freie Gewerbe Personenbetreuung)
  • Weisungsfreiheit
  • Betreuer:in kann sich vertreten lassen

Personenbetreuungskräfte sind verpflichtet sich je nach Arbeitsverhältnis an die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Standesregeln zu halten.(Gewerbeordnung, Hausbetreuungsgesetz, Standesregeln und Ausübungsregeln, Hausangestelltengesetz, Kollektivvertrag)

Merkmale für eine selbständige Tätigkeit:

  • Der Betreuer/die Betreuerin kann abgesehen von sachlichen Weisungen (z.B. Weisungsgebundenheit in Hinblick auf den Arbeitsort) weisungsfrei handeln
  • Er kann eine persönliche „Weisung“ der betreuten Person sanktionslos ablehnen. (z.B. Reinigung des Bades erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart)
  • Keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung – Der Betreuer oder die Betreuerin ist generell befugt, sich vertreten zu lassen oder Hilfskräfte heranzuziehen
  • Der Betreuer oder die Betreuerin trägt das Risiko des Verdienstentganges bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen (z.B. Betreuer:in wird krank).

Wichtig:  Bei einer selbständigen Tätigkeit gibt es keine Bestimmungen über Arbeitszeit und Freizeit, da die erbrachte Leistung im Vordergrund steht. Daher sollte gleich zu Betreuungsbeginn eine entsprechende Regelung vereinbart werden.

Förderung (Zuschuss) der 24 Stunden Betreuung:

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal € 550 pro Monat.

Bei der Beschäftigung von zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal € 1.100 pro Monat.

Das Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ist entweder vom Antragsteller/der Antragsstellerin selbst oder von einem gesetzlichen Vertreter:in von einem Angehörigen zu unterfertigen und bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice einzubringen.

Detaillierte Informationen und nötige Formulare finden Sie unter:
https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24-Stunden-Betreuung/24-Stunden-Betreuung.de.html

In Niederösterreich kann die Förderung auch direkt beim Land Niederösterreich eingereicht werden.

Detaillierte Information finden Sie unter: http://www.noe.gv.at/noe/Pflege/NOe_Modell_zur_24-Stunden-Betreuung.html

Österreichisches Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung

Seit Anfang 2019 gibt es für Vermittlungsagenturen in Österreich die Möglichkeit ein Qualitätszertifikat zu erwerben.

Vorteile einer zertifizierten Agentur:

  • Transparenz in den Verträgen und Leistungen ist gewährleistet.
  • Klare Rahmenbedingungen für die Personenbetreuer:innen sind definiert.
  • Qualitätssicherung durch Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen vor Beginn der Betreuung sowie mindestens einmal im Quartal. Damit ist sichergestellt, dass die über die Betreuung hinausgehenden pflegerischen Aufgaben und Erfordernisse gesetzeskonform durch Pflegefachkräfte begutachtet und umgesetzt werden.
  • Ein umfangreicher Notfallplan liegt vor, damit alle Beteiligten rasch reagieren können.
  • Die Vermittlungsagentur kümmert sich bei auftretenden Differenzen zwischen der betreuten Person und den Betreuungspersonen um eine rasche und nachhaltige Lösung.
  • Bei Ausfall der Personenbetreuer:in wird ein Ersatz binnen 3 Tagen gestellt.

Wenn sie auf der Suche nach einer qualitätsgeprüften Vermittlungsagentur sind, dann finden Sie alle Informationen und zertifizierten Agenturen unter: https://oeqz.at/

Allgemeine Informationen:

Steuerliche Begünstigungen

Gemäß Einkommensteuergesetz sind bei einer „Betreuung zu Hause“ die damit verbundenen Aufwendungen ab der Pflegestufe 1 zur Gänze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für die Betreuungsperson und Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation geltend gemacht werden.

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